Satzung  des Vereins

„Pferdesport im Mittelpunkt Nortorf e.V.“

Aufgestellt in der Gründungsversammlung vom 31.10.2005
(geändert laut Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 13.07.2009, 09.03.2012 und 21.03.2019)

Eingetragen beim Amtsgericht Kiel unter dem AZ VR 4760 KI


§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins


Der Pferdesportverein Pferdesport im Mittelpunkt Nortorf e.V. mit dem Sitz in 24589 Nortorf ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Kiel eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernförde und durch den Pferdesportverband (PSV) Rendsburg-Eckernförde Mitglied des PSV Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 13).

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des PSV Schleswig-Holstein und der FN.

§ 4

Verpflichtung gegenüber dem Pferd


Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,

insbesondere

1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht
unterzubringen,
2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln,
z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich
kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • gegen § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Bekanntgabe mit schriftlich begründeter Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6

Geschäftsjahr und Beiträge


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge werden jährlich erhoben und sind im Voraus für das Kalenderjahr bis Ende Februar zu zahlen.

§ 7

Organe


Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung


1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsortes ein.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung als Aushang in der Reitanlage und im Internet auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt, ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

8. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.

9. Der von der Jugendversammlung gemäß § 5 der Jugendordnung gewählte Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt.

10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10

Vorstand


1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:
  • die/der Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • die/der Kassenwart/in
  • die/der Schriftführer/in
  • die/der Jugendwart/in (gem. Jugendordnung)
  • die/der Sportwart/in
  • bis zu zwei weitere Mitglieder

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach der Gründung beträgt die Amtszeit für die/den ersten Vorsitzenden und die/den Schriftführer drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der Wahlperiode solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder die Aufgaben. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das oder die ausgeschiedene/n Mitglieder eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand entscheidet über
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 12

Haftung


Der Verein „Pferdesport im Mittelpunkt e.V.“ haftet in Schadensangelegenheiten nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen der Vorstandsmitglieder.

§ 13

Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Bad Segeberg, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

Nortorf, den 31.10.2005
Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.07.2009
Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.2012
Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.03.2019
Eingetragen beim Amtsgericht Kiel unter dem AZ VR 4760 KI
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